Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 171

§ 171 – Verfügungen über das Insolvenzgeld

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

Kurz erklärt

  • Nach dem Antrag auf Insolvenzgeld kann der Anspruch darauf gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.
  • Der Anspruch auf Insolvenzgeld wird wie Arbeitseinkommen behandelt.
  • Eine Pfändung des Anspruchs ist vor dem Antrag nicht wirksam.
  • Die Wirksamkeit der Pfändung beginnt erst mit dem Antrag auf Insolvenzgeld.
  • Der Antrag ist entscheidend für die rechtlichen Möglichkeiten der Pfändung.